Anforderungen an die Abfallentsorgung von Elektrogeräten
Anforderungen an die Abfallentsorgung von Elektrogeräten
Anforderungen an die Abfallentsorgung von Elektrogeräten
- Kategorie: Abfallrecht
Besitzer und Erzeuger von Abfällen sind verpflichtet, diese zu verwerten oder zu beseitigen (§§ 7 Abs. 2 S. 1 bzw. 15 Abs. 1 S. 1 KrWG). Wird diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann die zuständige Behörde die Entsorgung per Ordnungsverfügung anordnen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 11.07.2018 (Az. 17 L 1507/18) sowohl die Anforderungen an die entsprechende Ordnungsverfügung als auch die Kriterien zur Bestimmung der Abfalleigenschaft konkretisiert.
Im Fall, der dem Gericht vorlag, ging der Antragsteller gegen einen Bescheid vor, der ihm auftrug, alle Elektroaltgeräte, die er im Freien ohne Witterungsschutz lagerte (§ 2 ElektroG) unter Einhaltung einer gesetzten Frist ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsorgen zu lassen. Die Verfügung betraf darüber hinaus auch FCKW-haltige Kühl- und Klimageräte, Möbel, Matratzen, Koffer, Fahrräder, Teppiche etc. für die keine Kaufbelege existierten. Der Betroffene sollte zudem Nachweise über die entsprechende Entsorgung erbringen sowie darüber, dass alle verbleibende Geräte funktionsfähig seien.
Bescheid muss einzelne Gegenstände nicht konkret benennen
Das VG stellte klar, dass der Bescheid für den Empfänger vollständig klar und unzweideutig formuliert d.h. hinreichend bestimmt sein muss (§ 37 VwVfG NRW). Das hieße allerdings nicht, dass die Behörde jeden einzelnen Gegenstand, der zu entsorgen ist, auch explizit im Bescheid benennen muss. Im konkreten Fall war es ausreichend, dass die Behörde hier auf die „ohne Witterungsschutz im Freien gelagerten“ Gegenstände abgestellt hat. Dadurch werde deutlich, dass hiervon solche Geräte nicht erfasst werden, die sich gerade unmittelbar im Verladevorgangbefinden, weil dies schon nach allgemeinem Wortverständnis keine Lagerung darstellt, so das Gericht.
Abfalleigenschaft: subjektiv und objektiv einzuschätzen
Nach dem subjektiven Abfallbegriff sind Abfälle alle Stoffe bzw. Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigen will (§ 3 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 2 KrwG). Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gegenstände entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrwG für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Das Gericht stellte allerdings klar, dass es als objektives Korrektiv zum geäußerten Willen der Berücksichtigung der Verkehrsanschauung bedarf.
Lagerung im Freien indiziert Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung
Weiter stellte das Gericht fest, dass eine witterungsungeschützte Lagerung von Elektrogeräten im Freien ein beachtliches Schadensrisiko, insbesondere für Feuchtigkeitsschäden beinhalte. Dass solche Schäden in Kauf genommen würden, lasse auf die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung schließen (vgl. auch § 23 Abs. 1Nr. 3 ElektroG).
Entscheidend sei außerdem v.a., dass hier kein neuer Zweck unmittelbar an die Stelle des alten getreten ist, so das Gericht. Hierfür genüge es nicht, dass der neue Zweck erst in ungewisser Zeit greifen soll, da es während der Lagerphase völlig ungewiss sei, ob die Weiterverwendung in der
vorgesehenen Art und Weise überhaupt stattfinden könne. Im vorliegenden Fall genügte es z.B. nicht, dass der Antragsteller angab, die Altgeräte nach Afrika exportieren zu wollen, wo sie sodann weiterverwendet würden.
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Zwar war die Verfügung mit dem sich das Verwaltungsgericht in diesem Fall auseinandergesetzt hat letzten Ende rechtmäßig, dennoch gilt, nachprüfen lohnt sich, allein schon, um teure ggf. langwierige und letztendlich erfolglose Gerichtsverfahren zu vermeiden. AMETHYST-Rechtsanwälte unterstützen Sie hierbei gerne und überprüfen Ihre Ordnungsverfügung auf Rechtmäßigkeit.
Kommentar von:

Partneranwältin bei AMETHYST Rechtsanwälte