Mobilfunkmast auch in reinem oder allgemeinem Wohngebiet zulässig

Mobilfunkmast auch in reinem oder allgemeinem Wohngebiet zulässig

Mobilfunkmast auch in reinem oder allgemeinem Wohngebiet zulässig

Ein Mobilfunkmast im Netz der deutschen Telekom kann als fernmeldetechnische Nebenanlage ausnahmsweise auch im reinen oder allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 25.02.2021 (Az. 2 L 215/21) im einstweiligen Rechtsschutz.

Im Fall, der dem Gericht vorlag, hat der Antragsteller eine Baugenehmigung zur Errichtung eines ca. 30 m hohen Funkmastes angefochten. Das Verwaltungsgericht Köln sah durch das Bauvorhaben jedoch keine Normen verletzt, die den Antragsteller als Nachbarn schützen könnten.

Mast als fernmeldetechnische Nebenanlage

Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Mobilfunksendeanlage, die auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, grundsätzlich als fernmeldetechnische Nebenanlage (§ 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO) einzuordnen, stellte das Gericht klar.

Auch im vorliegenden Fall diene der Funkmast mit Steigleiter und zugehörigen Technikschränken dazu, das bestehende Mobilfunknetz der Deutschen Telekom zu erweitern und weiterzuentwickeln. So soll er die Datenübertragung beschleunigen und eine größere Übertragungskapazität am gewählten Standort ermöglichen. Die Anlage sei – der Funktion und Bedeutung nach – nicht so gewichtig, dass sie als eigenständig und damit bodenrechtlich als Hauptnutzung angesehen werden könne. Auch bezogen auf das Gesamtnetz der Deutschen Telekom sei hier von einer kleineren, untergeordneten Anlage auszugehen. Damit sei der Mobilfunkmast als eine fernmeldetechnische Nebenanlage einzustufen.

Ausnahme zur Versorgung des Baugebiets

Eine solche sei in allen faktischen Baugebieten als Ausnahme zugelassen, da sie der Versorgung des Baugebiets diene (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 2 BauNVO). Entnehmen lässt sich dies der Vorschrift des § 31 Abs. 1 BauGB. Danach ist eine solche Anlage ausnahmsweise auch dann zuzulassen, wenn die nähere Umgebung des Baugrundstücks als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen ist. Die Frage, ob das betreffende Gebiet hier faktisch als reines oder jedenfalls als allgemeines Wohngebiet einzuordnen sei, lies das Gericht vor diesem Hintergrund offen.

Vollumfängliche Berücksichtigung aller Belange

Zwar räumte das Gericht ein: Die Anlage dürfe keine prägende Wirkung auf das Gebiet haben, der Gebietscharakter dürfe nicht verfälscht werden (§ 15 BauNVO) und die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn dürfen nicht übergangen werden.

Andererseits seien auch erhebliche Belange und das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Danach sei die Errichtung der Anlage nötig, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung sicherzustellen und diene mithin dem Gemeinwohl. Nur gravierende städtebauliche Gründe könnten die Versagung der Genehmigung begründen. Solche seien hier jedoch nicht erkennbar.

So führe die Zulassung des Funkmastes offensichtlich nicht dazu, dass die Eigenart des Baugebiets ernstlich beeinträchtigt würde. Dieses würde sich durch den Funkmast nicht etwa in ein Misch- oder

Gewerbegebiet umwandeln. Auch in seinem Umfang widerspricht das Bauvorhaben nicht der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO.

Ferner sei nicht erkennbar, dass der Funkmast mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO für das Grundstück des Antragstellers führen würde – Sicherheitsabstände werden eingehalten, eine unzumutbare Strahlenbelastung sei nicht zu erwarten. Das Bauvorhaben sei auch nicht aus sonstigen Gründen rücksichtslos. So sei eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers hier nicht ersichtlich, da dessen eigenständiger Charakter erhalten bliebe, so das Gericht. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers schmetterte das Gericht vollumfänglich ab.

AMETHYST - Tipp

Es muss nicht gleich der Mobilfunkmast sein, auch durch jedwede anderen Bauvorhaben kann sich der Nachbar gestört fühlen. Doch dieses Urteil verdeutlicht, nicht jedes nachbarliche Bauvorhaben kann mit Erfolg angefochten werden. Wir von AMETHYST Rechtsanwälte prüfen vorab, wann gerichtliche Gegenwehr tatsächlich Aussicht auf Erfolg verspricht. So lassen sich z.T. erhebliche Kosten einsparen.

Kommentar von:

<b>Anika Nadler</b>
Anika Nadler

Partneranwältin bei AMETYST Rechtsanwälte

Veröffentlicht am:

03. Januar 2022