Registrierung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG: Angabe der Geschäftsbezeichnung genügt
Registrierung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG: Angabe der Geschäftsbezeichnung genügt
Registrierung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG: Angabe der Geschäftsbezeichnung genügt
- Kategorie: Verpackungsrecht
Für die Angabe des Namens bei der Registrierung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG genügt die Angabe der Geschäftsbezeichnung. Das stellte das Landgericht Bonn am 29.07.2020 (Az. 1 O 417/19) fest.
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 7 Abs. 1 VerpackG) sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser bei der zentralen Stelle registrieren zu lassen. § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG sieht vor, dass bei der Registrierung u.a. Name, Anschrift sowie Kontaktdaten des Herstellers anzugeben sind.
Im dem Gericht vorliegenden Fall zog ein Interessenverband der Online-Unternehmer vor Gericht, weil ein Onlineshop-Betreiber, der v.a. Produkte aus Bambus (z.B. Messer mit Bambusgriff, Schneidebretter u.Ä.) anbot unter seinem privaten Namen keine Eintragung in das Verpackungsregister auswies. Eine solche fand sich lediglich unter der Geschäftsbezeichnung. Dies rügte der Kläger und argumentierte: Die Geschäftsbezeichnung sei für einen Einzelkaufmann jederzeit änderbar. Dadurch bestünden weder Klarheit noch Sicherheit im Rechtsverkehr. Es sei daher im Impressum zwingend (auch) der natürliche Name anzugeben.
Der Verband machte hierin einen Wettbewerbsverstoß aus (§ 3a UWG). Das Gericht sah das anders.
Kein Anspruch nach § 3a UWG
Das VerpackG sei eine Marktverhaltensregel, da es für Unternehmer Pflichten bzgl. Verpackung und Entsorgung normiert. Ein Anspruch nach § 3a UWG sei jedoch nicht gegeben, denn es fehle an einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG. Dieser lege lediglich fest, dass bei der Registrierung u.a. der „Name“ anzugeben sei.
Da sich dem VerpackG aber keine näheren Konkretisierungen dahingehend entnehmen lassen, was unter „Name“ zu verstehen sei, sei die Angabe der Geschäftsbezeichnung ausreichend, um den Pflichten nach dem VerpackG zu genügen, so das Gericht. Auch wenn man die Gesetzesbegründung heranziehe, ließen sich nähere Erläuterungen hierzu nicht entnehmen. Für eine weitere Auslegung in diesem Sinne spreche auch, dass das Firmenrecht mit den Jahren immer liberaler geworden sei. So seien Einzelkaufleute sowie Kleingewerbetreibende längst nicht mehr auf ihren bürgerlichen Namen beschränkt, sondern könnten auch Fantasienamen nutzen. Diese Namen müssten sodann auch im behördlichen Verkehr genutzt werden können, wenn sie unter diesen Bekanntheit erlangten.
Sinn und Zweck der Registrierung nach dem VerpackG
Das Gericht erläuterte in diesem Zusammenhang auch nochmal die Bedeutung der Registrierung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG. Die Vorschriften des Verpackungs- und die des Abfallrechts wirken zusammen. Das Verpackungsrecht konkretisiere die Produktverantwortung nach § 23 KrWG und diene zuvorderst der Abfallvermeidung. Daher regele es im Wesentlichen Pfand- und Rücknahmepflichten, durch welche massenhaft anfallende Verpackungsabfälle reduziert werden sollen.
Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG sei daher nicht größere Rechtssicher und -klarheit für Verbraucher zu schaffen, sondern, dass die Zentrale Stelle des Verpackungsregisters eine bessere Überwachungsgrundlage erhalte. Zudem sollen die via Internet veröffentlichten wesentlichen Registrierungsdaten eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglichen.
Eine möglichst genaue Angabe des Namens sei daher insbesondere mit Blick auf Haftungsfragen wichtig. Darüber hinaus erleichtert sie natürlich auch dem (potenziellen) Nutzer einer Suchabfrage die Auffindbarkeit. In der Regel wird diesem der Shopname sogar geläufiger sein als der private Name des Inhabers. Die Treffer bei einer Suchabfrage unter dem Shopnamen zeigten zudem auch weitere Daten an, durch die sich die Adresse etc. leichter identifizieren ließen.
AMETHYST Rechtsanwälte - Tipp
Dieses Urteil zeigt, dass sich zivilrechtliche Fragestellungen – im weitesten Sinne – auch auf das Umweltrecht auswirken können. Daher ist es doppelt wichtig, sich rechtlich abzusichern, denn nicht jeder durchschaut das Ineinandergreifen verschiedener Rechtsgebiete und weiß richtig damit umzugehen. AMETHYST Rechtsanwälte kennt sich bestens mit zivilrechtlichen Fragestellungen sowie auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts aus und ist Ihnen gerne behilflich.
Kommentar von:

Partneranwältin bei AMETHYST Rechtsanwälte