Verwertungs­verant­wortung der System­betreiber hinsichtlich ihres Verpackungs­abfallanteils

Verwertungs­verant­wortung der System­betreiber hinsichtlich ihres Verpackungs­abfall­anteils

Verwertungsverantwortung der Systembetreiber hinsichtlich ihres Verpackungsabfallanteils

Aus der (früher geltenden) Verpackungs­verordnung ergibt ich eine Verwertungs­verantwortung der Systembetreiber hinsichtlich des auf sie anfallenden Anteils an den Abfällen an Papier, Pappe und Kartonagen (PPK-Abfälle), die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger eingesammelt werden. Auf diese Verwertung können sie auch bestehen. Mit dieser Entscheidung vom 15.03.2019 (Az. 8 A 11166/18.OVG) bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun die untere Instanz.

Vor das Gericht zogen Systembetreiber (§ 6 Abs. 5 VerpackV), die vor einigen Jahren mit einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger eine gemeinsame Erfassung der PPK-Abfälle vereinbart hatten, welche seit dem auch mehrmals verlängert wurde, bis sie Ende 2017 schließlich auslief. Der Entsorgungs­träger schloss sodann für Anfang 2017 bis Ende 2019 Verträge mit Entsorgungs­unternehmen über die Sammlung, Beförderung, Umladung sowie die Übernahme und Verwertung von PPK-Abfällen. Hierin sahen die Systembetreiber einen Eingriff in die ihr nach der Verpackungs­verordnung zugewiesenen Rechtsstellung zur Verwertung ihres Verpackungsanteils an der PPK. Sie zogen vor Gericht.

Die Rechtspositionen

Sie forderten vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dass dieser es unterlassen möge, ihren eigenen Anteil (den der Systembetreiber) an der PPK-Erfassungsmenge von Entsorgungsunternehmen verwerten und vermarkten zu lassen. Ferner müsse sichergestellt werden, dass die Entsorgungs­unternehmen den PPK-Anteil der jeweiligen Systembetreiber bereitstellen und an diese herausgeben.

Der Entsorgungsträger wies diese Ansprüche von sich, solche ergäben sich nicht aus der Verpackungsverordnung. Seiner Ansicht nach, erwerbe er als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sogar das Eigentum am ihm überlassenen PPK-Abfall und entscheide unabhängig.

Doch das Gericht sah das anders und stellt sich auf die Seite der Systembetreiber.

Eingriff in subjektive Rechte der Systembetreiber

Die Verwertung der gesamten PPK-Erfassungsmenge greife in subjektive Rechte der Systembetreiber ein. Diese können sich nämlich auf die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 5 S. 1 VerpackV berufen, so das Gericht.

Hersteller und Vertreiber haben sich an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme von Verkaufs­verpackungen sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 und 3 VerpackV). Die Systembetreiber haben danach zu gewährleisten, dass Verpackungen regelmäßig abgeholt und verwertet würden, so das Gericht. Hier wurde mit Bescheid festgestellt, dass ein solches System zur Erfassung und Verwertung der Verpackungsabfälle flächendeckend eingerichtet ist. Daraus ergebe sich, dass es den Systembetreibern zugewiesen sei, Verpackungsabfälle zu erfassen und auch zu verwerten.

Anspruch auf Auskunft über Vermarktung der Erlöse aus PPK-Abfall-Verwertung

Auch der BGH sehe die Sammlung und Verwertung des Verpackungsanteils am PPK-Abfall als ein Geschäft an, dass objektiv (auch) den behördlich zugelassenen Systembetreibern zugeordnet sei, führte das Oberverwaltungsgericht aus. Die Systembetreiber hätten sogar einen Anspruch auf Auskunft über die Erlöse, die aus der Vermarktung der Verpackungen erzielt wurden.

Verwertungs­verantwortung bei Verpackungs­abfällen

Verpackungsabfälle seien auch nach Durchführung einer gemeinsamen Sammlung der Verwertungsverantwortung der „Systeme“ zugeordnet. Nichtverpackungsabfälle hingegen unterstünden der Verwertungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Diese zuerkannte Rechtsstellung zur Entsorgung der Verpackungsabfälle bestehe daher auch, wenn die Verpackungsabfälle durch das bereits vorhandene Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfasst würden, so das Gericht.

Eigentümerstellung der Entsorgungsträger irrelevant

Die vom Entsorgungsträger angenommene eigene Eigentümerstellung bzgl. der eingesammelten PPK-Abfälle sei in diesem Zusammenhang irrelevant, stellte das Gericht klar. Denn die Eigentümerposition schließe nicht automatisch aus, dass zusätzliche Rechtsbindungen gegenüber den Systembetreibern – (im Innenverhältnis) bestünden.

AMETHYST Rechtsanwälte -Tipp

Egal ob Systembetreiber, Entsorgungsunternehmen oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wir von AMETHYST Rechtsanwälte sind Experten im Umweltrecht, beraten Sie gerne zu Ihren Ansprüchen und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Kommentar von:

<b>Anika Nadler</b>
Anika Nadler

Partneranwältin bei AMETHYST Rechtsanwälte

Veröffentlicht am:

21. Januar 2022